Im Zuge der Neustrukturierung des Vorstands gibt sich der TSV Langenbeutingen e.V.
folgende Vereinssatzung. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Übersichtlichkeit ist diese in
der männlichen Form verfasst. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die
Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Turn und Sportverein Langenbeutingen e.V., als Abkürzung
TSV Langenbeutingen.
(2) Der TSV Langenbeutingen e.V. (nachfolgend Verein genannt) hat seinen Sitz in
Langenbrettach-Langenbeutingen, ist am 06. September 1922 gegründet worden und ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn unter der Register-Nr. 1239
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine
Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen
des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren
Sportarten im Verein betrieben werden.
(5) Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern und
Mitarbeitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für
deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung
einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und
Jugendschutzes.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der
Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen
verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein wart parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die
gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und -pflichten gilt.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann
ohne Begründung abgelehnt werden.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Monats, in dem sie beantragt wird.
Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
(5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient
gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und bekennt sich zu
den Grundsätzen des Vereins. Es verpflichtet sich die Satzungsreglungen und die
Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was
dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes Mitglied, das über 16 Jahre alt ist, hat das Recht, sich aktiv an der Willensbildung
im Verein durch Anträge, Diskussion und Stimmabgabe in Mitgliederversammlungen zu
beteiligen. Das passive Wahlrecht ist ab dem 18. Lebensjahr möglich.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie können in allen Vereinsabteilungen Sport
betreiben.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu Informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant
sind.
(5) Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Absatz 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können
diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist
das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und die weiteren
Einzelheiten über die Beitragsordnung geregelt.
(2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine
Höchstgrenze von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages festgelegt wird.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der
Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
(4) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige
Vereinsmitglieder werden mit dem Eintritt in die Volljährigkeit automatisch als erwachsene
Mitglieder im Verein geführt und ab dem nächsten ordentlichen Geschäftsjahr
beitragsmäßig als ordentliches Mitglied veranlagt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt durch Tod, durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer
Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein
müssen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) mit der Beitragszahlung für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
b) die Satzungsbestimmungen oder die Vereinsinteressen grob oder wiederholt verletzt,
c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
d) sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem
Ausgeschlossenen steht ein Berufungsrecht an der nächsten Mitgliederversammlung zu.
Diese Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Ausschlusses bei
einem Mitglied des Vorstands schriftlich einzureichen. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es
die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der
Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des
Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen die Rechte des Mitglieds.
(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hört jedes Recht dem Verein gegenüber und jeder
Anspruch an den Verein auf.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Hauptausschuss
(2) Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen
entstandenen Auslagen und Kosten werden bei Vorlage der entsprechenden Einzelbelege
unter der Beachtung des Gebots der Sparsamkeit ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine
angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages und/oder eine
angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
(3) Jedes Vereinsorgan kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche
„Ausschüsse“ gebildet werden, bei denen mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein
muss.
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
(1) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der
Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf
Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom
Vorstand im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins
es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft
beantragen. Darüber hinaus hat der Hauptausschuss oder der Vorstand jederzeit das
Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im
Interesse des Vereins für erforderlich hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand Organisation oder bei dessen
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands einberufen. Die Einberufung hat
unter Beachtung einer 14-tägigen Frist im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenbrettach
zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung
zu benennen sind, bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie
müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mit Begründung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und
beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder die
Dringlichkeit anerkennen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung
ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten
Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts bzw.
Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür
einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen,
damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den
Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in
Kenntnis zu setzen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer, der von der
Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand ernannt wird, und von allen bei der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands Finanzen & Steuern
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
d) Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter
e) Entlastung des Vorstands
f) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Hauptausschusses
g) Bestätigung der Abteilungsleiter
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Festsetzung der Beiträge und Umlagen gem. § 5 der Vereinssatzung
j) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
k) Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstands nach § 6 Absatz 4 der Vereinssatzung
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus sechs gleichberechtigen
Personen:
a) Vorstand Organisation
b) Vorstand Finanzen & Steuern
c) Vorstand Veranstaltungen
d) Vorstand Sport
e) Vorstand Technik & Sportanlagen
f) Vorstand Schriftführung
(2) Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis geregelt und in
der Geschäftsordnung festgehalten. Die Geschäftsordnung beinhaltet ein Organigramm,
bei dem die verschiedenen Zuständigkeiten den einzelnen Vorständen zugeordnet sind.
Das Organigramm wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
(3) Für den Fall, dass bei einer Mitgliederversammlung nicht alle sechs Vorstandsposten
besetzt werden können, bleibt der Vorstand geschäftsfähig, wenn mindestens 4 Posten
besetzt sind. Für die gesamte Aufgabenerledigung des Vorstands sind in diesem Falle die
dann gewählten Vorstandsmitglieder zuständig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands
einzeln vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500 €, die Zustimmung des
Hauptausschusses erforderlich ist. Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen
oder eine Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen
mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den
laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur von
Mitgliedern des Vorstands abgeschlossen werden.
(4) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Vereinssatzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
c) ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
(6) Für die erstmalige Wahl des Vorstands nach dem Beschluss der Satzung werden jeweils
3 Vorstände für 1 Jahr und die anderen 3 für 2 Jahre gewählt, um ein rollierendes
Verfahren gewährleisten zu können.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die restlichen Mitglieder
des Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch
berufen. Dieses ist durch den Hauptausschuss zu bestätigen. Bis zur gültigen Wahl eines
Nachfolgers ist der Vorstand mit seinen verbliebenen Mitgliedern beschluss- und
handlungsfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands ordentlich von der
Mitgliederversammlung gewählt sind.
(8) Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche
Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat
der Vorstand.
§ 12 Hauptausschuss
(1) Dem Hautpausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstands (§ 11 Absatz 1)
b) die Abteilungsleiter
c) bis zu 3 Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden.
(2) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse in Hauptausschusssitzungen. Der Vorstand
Organisation, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands, lädt mit einer
Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Der
Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder des
Hauptausschusses dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
(3) Bei Beschlussfassungen hat jedes Mitglied des Hauptausschusses eine Stimme und es
bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist
gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Hauptausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren und sie in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind von einem Mitglied des Vorstands zu leiten.
(6) Die Tagesordnungspunkte der Ausschusssitzungen sowie die Beschlüsse des
Hauptausschusses sind vom Vorstand Schriftführung zu protokollieren. Bei dessen
Verhinderung obliegt diese Aufgabe einem vom Vorstand bestimmten
Hauptausschussmitglied.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen sachlich und rechnerisch die ordnungsgemäße Buchführung
des Kassenwarts sowie die Kassenführung der Abteilungen. Sie bestätigen die
Kassenprüfungen durch ihre Unterschrift und legen der Mitgliederversammlung hierüber
einen Bericht vor.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
(4) Die Kassenprüfung soll innerhalb eines angemessenen und überschaubaren Zeitraumes
stattfinden, spätestens jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres. Bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands
Finanzen & Steuern.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Hauptausschuss bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.
§ 14 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden
neue Abteilungen durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet. Die Abteilungen
gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
(2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter ist gemäß § 30
BGB besonderer Vertreter. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte,
die der zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt.
(3) Der Abteilungsleiter wird in einer Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt und ist in
der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungen sind berechtigt und
angehalten, bei Verhinderung des Abteilungsleiters einen stimmberechtigten Stellvertreter
zu bestimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Abteilungsleiters ist ein Nachfolger auf
Vorschlag der jeweiligen Abteilung für die restliche Amtsdauer durch den Hauptausschuss
zu wählen.
(4) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter
Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane
des Hauptvereins. Es kann eine Abteilungsordnung von der Abteilungsversammlung
beschlossen werden. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die
Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
(5) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 15 Strafbestimmungen
Alle Mitglieder unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das
Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines beschädigen, folgende Maßnahmen
verhängen:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und an
Vereinsveranstaltungen
c) Ausschluss aus dem Verein (siehe § 6, Absatz 3 der Satzung).
§ 16 Vereinsordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:
a) Geschäftsordnung
b) Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung
c) Beitragsordnung
d) Ehrenordnung
e) Datenschutzordnung
Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die
Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 17 Datenschutz
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die Einzelheiten der Datenerhebung und
der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der
Daten aufgeführt sind. Diese Datenschutzverordnung wird durch Mehrheitsbeschluss im
Hauptausschuss beschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langenbrettach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.03.2023
beschlossen und ersetzt die bisherige Vereinssatzung vom 16.03.2018. Sie tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Langenbrettach-Langenbeutingen, den 10.03.2023
Vorstand Organisation Vorstand Finanzen & Steuern
Vorstand Veranstaltungen Vorstand Schriftführung
Vorstand Sport Vorstand Technik & Sportanlagen